Lieferbedingungen

Lieferbedingungen im internationalen Handel

Im internationalen Handel müssen Käufer und Verkäufer klar vereinbaren, wo die Ware geliefert wird, wer die Kosten trägt, wann die Gefahr auf den Käufer übergeht und wer die Beförderungs- und Versicherungsverträge abschließt. Die weltweit anerkannten Regeln dafür sind die von der Internationalen Handelskammer (ICC) herausgegebenen INCOTERMS® (International Commercial Terms). Die aktuell gültige Fassung sind die am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Incoterms® 2020. Sie umfassen 11 Lieferklauseln, die in zwei Gruppen unterteilt sind.

  • Klauseln für alle Transportarten: EXW, FCA, CPT, CIP, DAP, DPU, DDP
  • Klauseln nur für den See- und Binnenschiffstransport: FAS, FOB, CFR, CIF
Wichtigste Änderungen der Incoterms® 2020
  • DAT (Geliefert Terminal) wurde abgeschafft und durch DPU (Geliefert benannter Ort entladen) ersetzt.
  • Bei CIP wurde der Mindestversicherungsschutz, den der Verkäufer abschließen muss, auf Institute Cargo Clauses (A) angehoben; bei CIF bleibt der Mindestschutz Institute Cargo Clauses (C).
  • Bei FCA können die Parteien vereinbaren, dass der Käufer seinen Frachtführer anweist, ein Bordkonnossement (on-board B/L) auszustellen; das erleichtert Zahlungen per Akkreditiv.
  • Es ist nun ausdrücklich anerkannt, dass die Parteien bei FCA, DAP, DPU und DDP die Beförderung mit eigenen Transportmitteln durchführen können.
  • Sicherheitsbezogene Pflichten und die Verteilung der damit verbundenen Kosten zwischen Käufer und Verkäufer sind klarer geregelt.

Klauseln für alle Transportarten

AB WERK / EX WORKS (EXW)

Bei dieser Klausel liefert der Verkäufer, indem er die Ware auf seinem Gelände oder an einem anderen benannten Ort (z. B. Werk, Lager, Betrieb) dem Käufer zur Verfügung stellt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Ware auf ein Transportmittel zu verladen. Ab dem Zeitpunkt der Lieferung trägt der Käufer alle Kosten und Gefahren. Diese Klausel stellt die geringste Verpflichtung für den Verkäufer dar.

FREI FRACHTFÜHRER / FREE CARRIER (FCA)

Bei dieser Klausel übergibt der Verkäufer die Ware auf seinem Gelände oder an einem anderen benannten Ort an den vom Käufer bestimmten Frachtführer oder eine andere Person. Der Verkäufer muss die Ausfuhrabfertigung auf eigene Gefahr und Kosten erledigen. Ab der Lieferung gehen alle Kosten und Gefahren auf den Käufer über.

Nach den Incoterms® 2020 können die Parteien vereinbaren, dass der Käufer seinen Frachtführer anweist, dem Verkäufer nach der Verladung an Bord ein Bordkonnossement (on-board B/L) auszustellen.

FRACHTFREI / CARRIAGE PAID TO (CPT)

Bei dieser Klausel übergibt der Verkäufer die Ware an einen von ihm selbst ausgewählten und beauftragten Frachtführer – mit erledigter Ausfuhrabfertigung, abgeschlossenem Beförderungsvertrag bis zum benannten Bestimmungsort und bezahlten Transportkosten. Der Verkäufer beschafft auf eigene Gefahr und Kosten alle Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen und erledigt die Ausfuhrzollformalitäten.

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem ersten Frachtführer übergeben wird; der Verkäufer trägt die Transportkosten bis zum benannten Bestimmungsort.

FRACHTFREI VERSICHERT / CARRIAGE AND INSURANCE PAID TO (CIP)

Bei dieser Klausel übergibt der Verkäufer die Ware einem von ihm gewählten Frachtführer, schließt den Beförderungsvertrag bis zum benannten Bestimmungsort ab und zahlt die Fracht. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem ersten Frachtführer übergeben ist. Zusätzlich schließt der Verkäufer zugunsten des Käufers eine Versicherung gegen Verlust oder Beschädigung der Ware während des Transports ab. Nach den Incoterms® 2020 muss diese mindestens den Institute Cargo Clauses (A) entsprechen und 110 % des Vertragspreises abdecken. Die Ausfuhrabfertigung obliegt dem Verkäufer.

GELIEFERT BENANNTER ORT / DELIVERED AT PLACE (DAP)

Bei dieser Klausel liefert der Verkäufer, indem er die Ware am benannten Bestimmungsort auf dem ankommenden Transportmittel entladebereit dem Käufer zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Gefahren und Kosten bis zum Bestimmungsort. Der Verkäufer beschafft auf eigene Gefahr und Kosten alle Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen und erledigt die Ausfuhrzollformalitäten. Der Verkäufer schließt auf eigene Kosten den Beförderungsvertrag bis zum benannten Lieferort bzw. zu einem vereinbarten Punkt ab. Der Verkäufer trägt alle Gefahren und Kosten, die mit der Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungsort verbunden sind.

GELIEFERT BENANNTER ORT ENTLADEN / DELIVERED AT PLACE UNLOADED (DPU)

Bei dieser Klausel, die in den Incoterms® 2020 DAT ersetzt hat, liefert der Verkäufer, sobald die vom ankommenden Transportmittel entladene Ware am benannten Bestimmungsort dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Bestimmungsort kann ein Terminal oder jeder andere überdachte oder nicht überdachte Ort wie ein Lager oder Werk sein. Der Verkäufer trägt alle Gefahren und Kosten für die Beförderung zum Bestimmungsort und die Entladung. Die Ausfuhrabfertigung obliegt dem Verkäufer, Einfuhrabfertigung und Einfuhrabgaben dem Käufer. Es ist die einzige Incoterms®-Klausel, die den Verkäufer zur Entladung am Bestimmungsort verpflichtet.

GELIEFERT VERZOLLT / DELIVERED DUTY PAID (DDP)

Bei dieser Klausel liefert der Verkäufer, indem er die Ware zur Einfuhr freigemacht und auf dem ankommenden Transportmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort dem Käufer zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Gefahren und Kosten bis zum benannten Bestimmungsort und ist verpflichtet, nicht nur die Ausfuhr-, sondern auch die Einfuhrabfertigung durchzuführen, alle für Aus- und Einfuhr anfallenden Abgaben zu zahlen und sämtliche Zollformalitäten zu erledigen. Diese Klausel stellt die höchste Verpflichtung für den Verkäufer dar.

Klauseln für den See- und Binnenschiffstransport

FREI LÄNGSSEITE SCHIFF / FREE ALONGSIDE SHIP (FAS)

Bei dieser Klausel liefert der Verkäufer, indem er die Ware im benannten Verschiffungshafen längsseits des vom Käufer benannten Schiffes bereitstellt (z. B. am Kai oder auf einem Leichter). Liegt das Schiff am Kai, wird die Ware an den Ladeplatz gebracht; liegt es auf Reede, wird sie mit Leichtern längsseits gebracht. Gefahr und Kosten gehen auf den Käufer über, sobald die Ware längsseits des Schiffes bereitgestellt ist; ab dann trägt der Käufer alle Kosten. Der Verkäufer beschafft auf eigene Gefahr und Kosten alle Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen und erledigt die Ausfuhrzollformalitäten.

FREI AN BORD / FREE ON BOARD (FOB)

Bei dieser in der Türkei am häufigsten verwendeten Klausel liefert der Verkäufer die Ware im benannten Verschiffungshafen an Bord des vom Käufer benannten Schiffes oder verschafft bereits so gelieferte Ware. Gefahr und Kosten gehen auf den Käufer über, sobald sich die Ware an Bord befindet; ab dann trägt der Käufer alle Kosten. Der Verkäufer beschafft auf eigene Gefahr und Kosten alle Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen und erledigt die Ausfuhrzollformalitäten.

KOSTEN UND FRACHT / COST AND FREIGHT (CFR)

Bei dieser Klausel liefert der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffes oder verschafft bereits so gelieferte Ware. Gefahr und Kosten gehen auf den Käufer über, sobald sich die Ware an Bord befindet. Der Verkäufer beschafft auf eigene Gefahr und Kosten alle Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen und erledigt die Ausfuhrzollformalitäten. Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag bis zum benannten Bestimmungshafen ab und zahlt Kosten und Fracht.

KOSTEN, VERSICHERUNG UND FRACHT / COST, INSURANCE AND FREIGHT (CIF)

Bei dieser Klausel liefert der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffes oder verschafft bereits so gelieferte Ware. Gefahr und Kosten gehen auf den Käufer über, sobald sich die Ware an Bord befindet. Der Verkäufer beschafft auf eigene Gefahr und Kosten alle Ausfuhrgenehmigungen oder sonstigen behördlichen Genehmigungen und erledigt die Ausfuhrzollformalitäten. Der Verkäufer schließt den Beförderungsvertrag bis zum benannten Bestimmungshafen ab und zahlt Kosten und Fracht. Zusätzlich schließt der Verkäufer eine Versicherung gegen die Gefahr des Verlusts oder der Beschädigung der Ware während des Transports zugunsten des Käufers ab.

Nach den Incoterms® 2020 muss die vom Verkäufer bei CIF abzuschließende Versicherung mindestens den Institute Cargo Clauses (C) entsprechen und 110 % des Vertragspreises abdecken; die Parteien können einen umfassenderen Schutz vereinbaren.

Quelle: Internationale Handelskammer (ICC), Incoterms® 2020.

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